Satzung des KV Nürnberg – Schwabach
Satzung des Kreisverbandes dieBasis Nürnberg Schwabach
I. Grundsätze
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
§ 2 Zweck der Satzung dieBasis KV N-SC
§ 3 Rechtsstellung
§ 4 Vertretung
II. Aufbau, Organisation, politischer Prozess
§ 5 Organe des Kreisverbandes
1. Organe des Kreisverbandes
2. Die Hauptversammlung
3. Die Mitgliederversammlung und ihre Sprecher
4. Der Vorstand des Kreisverbands
5. Vorstandssitzungen
6. Vorstandswahl, Wiederwahl und Abwahl
7. Der erweiterte Vorstand
8. Das Aktiven-Gremium
9. Der Säulenrat
10. Arbeitsgruppenrat
11. Stimmkreisversammlung
§ 6 Gliederung in Ortsverbände
§ 7 Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung und Mitgliederentscheid
§ 8 Systemisches Konsensieren
§ 9 Vernetzung
III. Mitgliedschaft
§ 10 Mitgliedschaft
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Verbindlichkeit der Parteisatzung
§ 14 Satzungsänderungen
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten
I. Grundsätze
Die Satzung dient als Rahmen- und Regelwerk, das mit Vernunft und gesundem Menschenverstand im Sinne der vier Säulen, der Transparenz und der Werte der Partei „dieBasis“ auf den Geist der Freiheit und Liebe ausgerichtet ist.
Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgaben auf der weitestgehenden Grundlage der Basisdemokratie und unter Beachtung des Parteiengesetzes zu erfüllen trachtet.
Präambel
Tief im Menschen verborgen ruht eine schöpferische Kraft. Durch ihr Erwachen und ihre Entfaltung wird die Fülle alles Guten ins Leben gebracht:
• für eine lebensbejahende und verantwortliche Politik zum Wohle des Volkes und der Menschheit
• für einen gerechten Staat, der dem Wohl des Volkes und jedes Einzelnen verpflichtet ist.
Diese dem Menschen innewohnende Schöpferkraft soll für eine Erneuerung in der Politik genutzt werden. Was im Lichte der Freiheit und der Liebe dem Leben aufbauend dient, soll gefördert und geschützt werden.
Der Kreisverband der Basisdemokratischen Partei Deutschlands, dieBasis Kreisverband Nürnberg-Schwabach (KV N-SC), vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Gesundheit und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen, sowohl rechts als auch links und jeder anderen Art, lehnt der dieBasis KV N-SC entschieden ab.
Der Kreisverband dieBasis KV N-SC steht für Achtsamkeit, Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung, sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte und Menschenrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit des anderen immer Beachtung finden.
Die Schwarmintelligenz ist etwas noch nie da gewesenes Neues in Gesellschaft und Politik.
Die Schwarmintelligenz ist das was uns tief im Innern bewegt, uns zusammengeführt hat und uns beflügelt – Geist der Freiheit und Liebe.
Was der Klarheit, der Liebe, dem Leben und der Freiheit dient, muss aufgebaut, gefördert und geschützt werden. Die neue Politik muss den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen. Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern: Das soziale Leben und die Bildung im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch, dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist.
Die vier Säulen: Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit mit der Transparenz und Klarheit als Fundament der Säulen ist schon im Emblem von „dieBasis“ – die vier Farben der Säulen auf weißem Grund – dargestellt. Der Schlussstein, der alle vier Säulen als Dach verbindet ist der Geist der Freiheit und Liebe. Deshalb richten wir unsere Gedanken und Handlungen immer auf den Geist der Freiheit und Liebe aus für eine höhere Entwicklung des Lebens, des Bewusstseins und der Menschheit. DieBasis ist eine Mitmachpartei und die neue Politik muss den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen.
Er ist Teil der Welt und der Natur, zu der auch die Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch diese Welt und diese Natur voll verantwortlich achtet, für sie sorgt, sie schützt und sie gesund erhält.
Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Maskulinum und Femininum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
1. „dieBasis Nürnberg-Schwabach“ ist eine Untergliederung des Landesverbandes Bayern der Partei „Basisdemokratische Partei Deutschland“ im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und im Sinne des Parteiengesetzes. Der Kreisverband führt den Namen „Kreisverband Nürnberg-Schwabach“ und die Kurzbezeichnung „dieBasis KV N-SC“.
2. Der Sitz des Kreisverbands ist Nürnberg. Bis zur Eröffnung einer Geschäftsstelle ist die Adresse des ersten Vorsitzenden die ladungsfähige Adresse.
3. Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbands erstreckt sich auf die kreisfreien Städte Nürnberg und Schwabach.
§ 2 Zweck der Satzung dieBasis KV N-SC
1. Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und die Förderung der politischen Willensbildung der Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen und Bezirken des Landes Bayern, der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
2. Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
3. Totalitäre, diktatorische und faschistische sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
4. Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll. Wir stehen als dieBasis KV N-SC für Transparenz und Offenheit. Sie bilden das Fundament der vier Säulen auf denen eine freiheitliche Gesellschaft beruht:
Freiheit
Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Nur in einer freien und freiheitlichen Gesellschaft können die Menschen sich entsprechend ihrer Persönlichkeit entfalten.
Diese Freiheit des Einzelnen dürfen nur eingeschränkt werden zugunsten der Bedürfnisse der Gemeinschaft, wenn dies durch einen transparenten Konsensierungsprozess aller betroffenen Gruppierungen beschlossen wurde. Eine klare Grenze wird gezogen, sobald Menschenrechte eingeschränkt werden.
Machtbegrenzung
Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen begrenzt und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem Zeitpunkt der Souverän sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Partei.
Achtsamkeit
Das Zusammenleben der Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung. Wenn der Mensch im Mittelpunkt steht und die Mitglieder unserer Gesellschaft gegenseitig einen liebevollen Umgang pflegen, kann es gelingen, staatsweiten Gemeinschaftssinn zu erzeugen.
Schwarmintelligenz
Eine wahrhaft basisdemokratische Gesellschaft soll die direkte und gleichberechtigte Beteiligung aller mündigen Bürger an sämtlichen politischen Prozessen ermöglichen, einschließlich der Entscheidungsfindung. Dabei wird die Schwarmintelligenz als Intelligenz der Menge überlegen gegenüber der Intelligenz von wenigen ausgewählten Entscheidern angesehen.
5. Die konkrete Ausgestaltung dieser vier Säulen und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.
6. Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.
§ 3 Rechtsstellung
1. Die Basisdemokratische Partei Deutschland in Bayern e.V. (Kurzform „dieBasis LV Bayern“) ist ein eingetragener Verein. Sie kann als juristische Person unter eigenem Namen klagen und verklagt werden.
2. Der Kreisverband ist ein Gebietsverband der Partei auf dem Gebiet des Landesverbandes „dieBasis LV Bayern“ und als solcher rechtlich unselbständig. Er wird vertreten vom Landesverband „dieBasis LV Bayern“.
§ 4 Vertretung
1. Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden des Landesverbandes oder seinem Stellvertreter vertreten.
2. Gerichtsstand ist München, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.
II. Aufbau, Organisation, politischer Prozess
§ 5 Organe des Kreisverbandes
1. Organe des Kreisverbandes sind:
• Die Mitgliederversammlung einschließlich der Hauptversammlung (siehe § 5.2. – 5.3.)
• Der Vorstand des Kreisverbandes (siehe § 5.4. – 5.6.)
• Der erweiterte Vorstand (optional) (siehe § 5.7.)
• Das Aktiven-Gremium (optional) (siehe § 5.8.)
• Der Säulenrat (optional) (siehe § 5.9.)
• Der Arbeitsgruppenrat (optional) (siehe § 5.10.)
• Die Stimmkreisversammlung (siehe § 5.11.)
Die Mitgliederversammlung einschließlich der Hauptversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Alle anderen Organe einschließlich des Vorstands sind ihr untergeordnet.
2. Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Eine Ladung ausschließlich per E-Mail ist zulässig. Mitglieder die eine Einladung per E-Mail ausgeschlossen haben werden per Post eingeladen. Mitgliedersprecher oder deren Stellvertreter haben die Pflicht eine Hauptversammlung einzuberufen, falls der Vorstand dies versäumt hat.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
• Sie beschließt über Änderungen dieser Satzung. Änderungen benötigen die Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
• Sie wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer und die Vertreter / Delegierten für die Gremien, insbesondere soweit vorhanden der Vertreterversammlung des Bezirksverbandes, des Landesverbandes und der Bundespartei. Es ist für jeweils zehn angefangene Mitglieder des Kreisverbandes ein Stellvertreter zu wählen. Zu Stellvertretern können nur Mitglieder gewählt werden, die bei Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen wahlberechtigt sind. Zu Vorsitzenden können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht Vorsitzende oder Schwarmbeauftragte einer anderen Parteigliederung sind.
• Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes durch Genehmigung des Rechenschaftsberichtes.
• Sie entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbandes
• Sie entscheidet über die Fusion und über die Auflösung des Kreisverbandes.
• Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der Mitglieder des Kreisverbands anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann innerhalb einer Woche eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
• Anträge für die Mitgliederhauptversammlung kann jedes Mitglied bis zu 14 Tage vor dem Termin stellen.
• Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt.
• Vorstandswahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
• Von den Mitgliederhauptversammlungen sind Protokolle anzufertigen.
3. Die Mitgliederversammlung und ihre Sprecher
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail zu erfolgen. Mitglieder die eine Einladung per E-Mail ausgeschlossen haben werden per Post eingeladen.
Zusätzliche Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Es sind mindestens vier Mitgliederversammlungen pro Kalenderjahr durchzuführen, darunter mindestens eine Hauptversammlung.
• Sie reflektiert die gelaufenen Aktivitäten des Vorstandes und alle Aktivitäten im Kreisverband in Bezug auf die Einhaltung der Säulen und Werte.
• Sie diskutiert, beschließt und verfolgt die politischen Ziele, Werte (vier Säulen), Themenschwerpunkte, Aktionen sowie der Öffentlichkeitsarbeit des Kreisverbandes.
• Sie organisiert die Schlichtung und Moderation innerhalb des Vorstands oder zwischen Vorstand und Mitgliedern.
• Sie bestätigt jede Art von Ordnungen und Regelungen, die Angelegenheiten innerhalb des Kreisverbandes inklusive des Vorstandes betreffen.
• Sie kann zusätzliche Werte festlegen.
Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes wählt einen Mitgliedersprecher (Sprecher der Mitgliederversammlung) und optional einen oder mehrere Stellvertreter.
• Sprecher und Stellvertreter der Mitgliederversammlung werden in der Regel für drei Monate, mindestens aber bis zur nächsten Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt oder bestätigt.
• Sprecher und Stellvertreter können jederzeit mit absoluter Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
Aufgaben der Mitgliedersprecher:
• Mindestens einer der Sprecher nimmt an allen Vorstandssitzungen teil.
• Sprecher und Stellvertreter müssen die Datenschutzrichtlinie unterschreiben.
• Sprecher und Stellvertreter erhalten alle aktuellen Kontaktdaten aller KV-Mitglieder.
• Sprecher und Stellvertreter haben das Recht selbständig eine Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung einzuberufen, sobald es dazu eine Veranlassung gibt.
• Sprecher oder Stellvertreter laden vierteljährlich zu einer Mitgliederversammlung ein, falls es der Vorstand nicht vollzieht.
• Sprecher oder Stellvertreter laden jährlich zu einer Hauptversammlung ein, falls es der Vorstand nicht vollzieht.
• Sprecher und Stellvertreter haben die Pflicht eine Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung einzuberufen, sobald dies von mindestens 5% der KV-Mitglieder oder mittels Beschlusses eines Ortsverbandes / einer Ortsgruppe per E-Mail oder Post an ihn herantragen wird.
• Laden Sprecher oder Stellvertreter zur Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung ein, gelten die gleichen Fristen, wie sie für die Einladung durch den Vorstand gelten.
4. Der Vorstand des Kreisverbands
Er handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung und besteht aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• dem stellvertretenden Schatzmeister
• dem Schriftführer
• optional weiteren Vorstandsmitgliedern,
Die Rolle des Schwarmbeauftragten wird von einem Vorstandsmitglied oder mit einem optionalen Vorstandsmitglied besetzt.
Stellenprofil:
• Der Schatzmeister hat finanztechnische Fähigkeiten und Erfahrungen.
Diese stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt und werden intern als „Koordinatoren” bezeichnet. Sie sind gegenüber dem Schwarm zu Transparenz verpflichtet.
Feste Teilnehmer an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht sind:
• Der Mitgliedersprecher (Sprecher der Mitgliederversammlung) oder dessen Stellvertreter (siehe § 5.3)
• der Säulenratssprecher (siehe § 5.9)
• der Arbeitsgruppensprecher (siehe § 5.10)
Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen, erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlungen einschließlich der Hauptversammlung und vor, lädt dazu ein und vollzieht deren Beschlüsse. Er entscheidet über die Angelegenheiten des Kreisverbandes, über die nicht die Mitgliederversammlung oder eine eingetragene Arbeitsgruppe (AG) zur Entscheidung berufen ist.
Der Vorstand hat die Pflicht eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sobald dies von mindestens 5% der KV-Mitglieder oder mittels Beschlusses eines Ortsverbandes / einer Ortsgruppe per E-Mail oder Post an ihn herantragen wird.
Er hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang eines solchen Antrags auf Durchführung einer Mitgliederversammlung eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Die Einladungsfrist hierfür beträgt mindestens zwei Wochen. Liegen zum Zeitpunkt der Antragstellung satzungsändernde Anträge für die Mitgliederversammlung vor, hat die Mitgliederversammlung innerhalb von fünf Wochen nach Antragstellung stattzufinden.
5. Vorstandssitzungen
• Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50% aller stimmberechtigten Vorstände und der Mitgliedersprecher oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind.
• Die Einladungsfrist zu einer Vorstandssitzung beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen genügen drei Tage. Die Termine der Vorstandssitzungen sind allen Mitgliedern direkt nach Festsetzung per E-Mail bekannt zu geben.
• Nach Eintreten einer Vorstandssitzung ohne Mitgliedersprecher oder einer seiner Stellvertreter ist eine Ersatzvorstandssitzung nach frühestens eine Woche einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Sollte der Mitgliedersprecher oder einer seiner Stellvertreter zur Ersatzvorstandssitzung wieder nicht erscheinen, so sind die dortigen Beschlüsse einmalig auch ohne diesen gültig.
• Aus Gründen der Transparenz können Mitglieder als Beobachter an jeder Vorstandssitzung teilnehmen. Sie haben dabei kein Stimm- und Rederecht.
• Personenbezogene Daten, die unter die Datenschutzrichtlinie fallen, sind entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz zu behandeln.
6. Vorstandswahl, Wiederwahl und Abwahl
• Jeder Kandidat, der sich für den Vorstand bewirbt, soll sich mindestens zwei Wochen vor der Wahl der Mitgliederversammlung vorgestellt haben.
• Bei jedem Wahlgang kann auch mit Nein gestimmt werden. Haben die Nein-Stimmen die höchste Stimmenanzahl, ist kein Kandidat gewählt. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Alternativkandidaten aufgestellt werden.
• Die erste Wahl sowie die erstmalige Wiederwahl in den Vorstand sind mit absoluter Mehrheit möglich. Ab der zweiten Wiederwahl ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
• Der Vorstand ist jederzeit per Wahl auf einer Mitgliederversammlung erweiterbar.
• Der Vorstand in seiner Gesamtheit, aber auch jedes einzelne Vorstandsmitglied, ist jederzeit abwählbar. Hierüber entscheidet in Abstimmung die Mitgliederhauptversammlung mit 2/3-Mehrheit in geheimer Abstimmung.
• Vorstandswahlen sind grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen.
7. Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und jeweils einem Vorstandsmitglied aller Ortsverbände und einem Sprecher aller Ortsgruppen. Er kann optional vom Vorstand einberufen werden. Die Vorsitzenden und Sprecher der Ortsverbände und Ortsgruppen sind nicht stimmberechtigt.
8. Das Aktiven-Gremium
Das Aktiven-Gremium besteht aus dem erweiterten Vorstand und allen anderen Funktionsträgern wie Arbeitsgruppensprecher aus allen Ortsverbänden und Ortsgruppen. Er kann optional vom Vorstand einberufen werden. Die Vorsitzenden und Sprecher der Ortsverbände und Ortsgruppen sowie die sonstigen Funktionsträger sind nicht stimmberechtigt. Im Aktiven-Gremium geht es um gemeinsame Projektarbeit, nicht aber um originäre Vorstandsthemen.
9. Der Säulenrat
Für jede der Säulen Achtsamkeit, Freiheit, Machtbegrenzung und Schwarmintelligenz kann die Mitgliederversammlung einen Beauftragten wählen. Alle Säulenbeauftragten bilden gemeinsam den Säulenrat. Der Säulenrat kann einen Sprecher in den Vorstand entsenden. Dieser Sprecher hat im Vorstand kein Stimmrecht.
10. Arbeitsgruppenrat
Arbeitsgruppe (AG)
• Eine Arbeitsgruppe kann durch ein oder mehrere Mitglieder gegründet werden.
• Zur Gründung gehört eine AG-Registrierung beim Vorstand.
• Innerhalb der AG wird ein AG-Sprecher gewählt.
• Die AG kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
• Der AG-Sprecher muss Parteimitglied sein.
• An einer AG können bis zu 40% Nichtmitglieder teilnehmen.
• Zweck der Arbeitsgruppe ist es, politische, inhaltliche und sonstige Fragen fundiert zu diskutieren und optional Positionspapiere, Resolutionen oder Verlautbarungen dazu zu erarbeiten. Jede AG kann nach Klärung der Kostenübernahme Sachverständige hinzuzuziehen. Die Ergebnisse können ebenso wie wichtige Zwischenergebnisse in einer Mitgliederversammlung vorgestellt, diskutiert und konsensiert werden.
• Solange die Tätigkeit der AG sich nur auf ihr Innenverhältnis auswirkt, ist keine Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
• Öffentliche Äußerungen der Sprecher der AGs zu den konkreten Arbeitsergebnissen und die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen erfordern die Zustimmung der Mitgliederversammlung.
• Die AGs sind eingeladen, in der MV über Arbeitsfortschritt und Ergebnisse zu berichten.
Arbeitsgruppenrat (AG-Rat)
Der AG-Rat setzt sich aus den gewählten Sprechern der einzelnen Arbeitsgruppen zusammen. Der AG-Rat kann jederzeit einen AG-Sprecher in den Vorstand entsenden. Dieser AG-Beauftragte hat kein Stimmrecht.
11. Die Stimmkreisversammlung
a) Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen
• In Stimmkreisen, die räumlich identisch mit einem Kreisverband sind, wählt die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes die Stimmkreisbewerber.
• Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen, die die Mitglieder der Kreisverband im jeweiligen Stimmkreis zusammenfassen, die Stimmkreisbewerber.
• In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl. Diese Stimmkreisversammlung setzt sich aus den
Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise).
b) Kommunalwahlen
Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbandes an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der Kreisvorstand. Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts-, Stadt- und Kreisverbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch einen der Kreisvorsitzenden oder einen ihrer Stellvertreter. Er organisiert die Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlages nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts, auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet des Kreisverbands umfasst. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung keine kürzeren Fristen vorsieht.
§ 6 Gliederung in Ortsverbände
1. Der Kreisverband umfasst die Parteimitglieder der kreisfreien Städte Nürnberg und Schwabach.
2. Der Kreisverband untergliedert sich bei ausreichender Anzahl von Mitgliedern in einer Stadt oder Gemeinde in Ortsverbände oder Ortsgruppen. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden und/oder Stadtteile umfassen. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kreisverbände können den Ortsverbänden Teile ihrer Zuständigkeit übertragen. Anstelle eines Ortsverbandes kann auch formlos eine Ortsgruppe geführt werden.
3. Entscheidungen auf der Ebene des Kreisverbandes können auf die Ortsverbands- und Ortsgruppenebene verschoben werden, vorausgesetzt, der Antragsteller stimmt dem zu. Diese Verschiebung hat zur Folge, dass statt auf der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes in den Mitgliederversammlungen aller dem Kreisverband zugehörigen Ortsverbänden und Ortsgruppen entschieden wird. Die jeweiligen Abstimmungsergebnisse der Ortsverbände und Ortsgruppen werden in absoluten Zahlen addiert und gelten dann als Abstimmungsergebnis des Kreisverbands. Das addierte Abstimmungsergebnis ist allen Ortverbänden und Ortsgruppen zusammen mit allen Einzelabstimmungsergebnissen mitzuteilen.
§ 7 Mitgliederbegehren, Mitgliederbefragung und Mitgliederentscheid
1. Jedes KV-Mitglied ist berechtigt, ein Mitgliederbegehren einzuleiten. Bei einer Beteiligung von mindestens zehn Mitgliedern oder auf Antrag des Sprechers der Mitgliederversammlung kann der KV-Vorstand aufgefordert werden, sich mit einem bestimmten Sachverhalt auseinanderzusetzen und über die Ergebnisse innerhalb von vier Wochen zu berichten.
2. Eine Mitgliederbefragung kann vom KV-Vorstand, dem Sprecher der Mitgliederversammlung oder einer Gruppe von mindestens zehn KV-Mitgliedern herbeigeführt werden. Sie sollte mit einer offenen Fragestellung erfolgen und ist im Ergebnis unverbindlich. Die Durchführung der Mitgliederbefragung erfolgt durch den Vorstand.
3. Über Fragen die nicht der Entscheidungsbefugnis einer übergeordneten Parteigliederung unterliegen, kann ein Mitgliederentscheid außerhalb der Mitgliederversammlungen beantragt werden. Antragsberechtigt sind der KV-Vorstand, der Sprecher der Mitgliederversammlung oder mindestens 5% der KV-Mitglieder. Das Ergebnis des Mitgliederentscheids ist gültig, wenn mindestens 12% der KV-Mitglieder am Mitgliederentscheid teilgenommen haben. Über die technischen und sonstigen Details von Mitgliederentscheiden entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Einladungen zu den Abstimmungen zu 1. bis 3. erfolgen per E-Mail an die in der Mitgliederverwaltung hinterlegten E-Mail-Adressen. Mitglieder die eine Einladung per E-Mail ausgeschlossen haben werden per Post eingeladen. Die technischen und sonstigen Details regelt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Systemisches Konsensieren
1. Systemisches Konsensieren ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders. Das Prinzip des systemischem Konsensierens ist ein Verfahren, Minderheitspositionen zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen und trotzdem zu klaren Entscheidungen zu kommen.
2. Bei allen Abstimmungen des Kreisverbandes kann auf Mitgliederversammlungen sowie bei Mitgliederbegehren und Mitgliederbefragungen anstelle einer gewöhnlichen Abstimmung eine Konsensierung durchgeführt werden. Ihr Ergebnis gilt automatisch als Abstimmungsergebnis.
3. Auf Mitgliederversammlungen sowie bei Mitgliederbegehren und Mitgliederbefragungen soll das systemische Konsensieren dort wo es Sinn macht als Methode zur Erzielung eines Konsenses bevorzugt eingesetzt werden, es sei denn, die einfache Mehrheit der Teilnehmer an einer Entscheidung spricht sich dagegen aus.
4. Die Anwendung des systemischen Konsensierens erfordert eine abgestimmte Definition über die Verfahrensweise sowie das Angebot von Informationen und Schulungen für alle Mitglieder.
§ 9 Vernetzung
Es soll Vernetzung stattfinden
1. zwischen allen Ortsverbänden / Ortsgruppen des Kreisverbandes und dem Kreisverband.
2. zwischen den benachbarten Ortsverbänden / Ortsgruppen innerhalb und außerhalb des Kreisverbandes.
3. mit den benachbarten Kreisverbänden
4. zwischen Arbeitsgemeinschaften und dem Kreisverband und allen Ortsverbänden / Ortsgruppen.
5. zwischen den vier Säulenbeauftragten des Kreisverbandes und allen anderen Säulenbeauftragten im Landes- und Bundverband.
III. Mitgliedschaft
§ 10 Mitgliedschaft
1. Jeder kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden. Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe in Deutschland oder auch im Ausland. Bei der Antragstellung ist die Mitgliedschaft in einer anderen Partei anzugeben. Solange die Mitgliedschaft bei der anderen Partei oder Wählergruppe besteht, ist das Mitglied nicht berechtigt, für ein Amt zu kandidieren beziehungsweise ein solches auszuüben.
3. Ausgeschlossen ist eine weitere Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung widersprechen. Mit dem Beitritt in die Partei wird anerkannt, dass allein die schiedsgerichtliche Feststellung, dass es sich um eine solche Organisation oder Vereinigung handelt, zum Ausschluss aus der Partei führt.
4. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
5. Über die Aufnahme entscheiden zwei Mitglieder des Vorstands des Kreisverbandes. Für den Fall, dass keine Einigung über die Aufnahme erzielt werden kann, entscheidet der gesamte Vorstand des Kreisverbandes.
6. Neumitglieder und Mitglieder, die neu aus anderen Kreisverbänden kommen, können sich erst nach sechs Monaten Mitgliedschaft im Kreisverband für ein Parteiamt im Kreisverband bewerben. Dies gilt nicht für die Mitglieder der Ortsverbände und Ortsgruppen im Gründungsgebiet zum Zeitpunkt der Gründung.
7. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss sowie rechtskräftigem Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder des Wahlrechts und bei Ausländern bei Aufgabe Ihres Wohnsitzes in Deutschland.
8. Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung an den bayerischen Landesvorstand der Partei möglich.
9. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr dadurch Schaden zufügt.
10. Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen statt.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied erkennt die Ziele der Partei und ihre Grundsätze an.
2. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung die Zwecke der Partei zu fördern und sich innerhalb der satzungsgemäßen Organe an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.
Insbesondere
• das Programm der Partei mitzugestalten
• auf die politische Arbeit der Partei Einfluss zu nehmen
• die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, der Delegierten und der Repräsentanten der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und zu ihnen Stellung zu nehmen
• an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen
• bei der Aufstellung von Bewerbern für parteiinterne und öffentliche Wahlen mitzuwirken
• Parteiämter zu übernehmen
• für allgemeine Wahlen als Bewerber benannt und für öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden, soweit die Wahlgesetze das zulassen.
3. Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant der Partei ein öffentliches Amt übernimmt, ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen und über seine Amtsführung auf Verlangen der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
4. Die Mitglieder sind zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
§ 12 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden: Verwarnung; Abmahnung; Enthebung von einem Parteiamt; befristete Aberkennung aller oder einzelner Mitgliedsrechte, insbesondere des Rechtes auf die Bekleidung von Parteiämtern bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren.
Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur gestellt werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.
2. Das Parteiorgan, das die Ordnungsmaßnahmen verhängen kann, ist der Bezirksverband, handelnd durch den Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit. Solange der Bezirksverband noch nicht existiert, verhängt der Landesverband die Ordnungsmaßnahmen. Näheres regelt die Satzung des Bezirks- bzw. des Landesverbandes.
3. Formelles Vorgehen:
• Jedes Mitglied kann sich bei Verstößen schriftlich an den Vorstand oder an den Sprecher der Mitgliederversammlung wenden.
• Die Mitglieder werden innerhalb von vier Wochen darüber informiert.
• Die Mitgliederversammlung entscheidet über das weitere Vorgehen.
IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Verbindlichkeit der Parteisatzung
1. Die Satzung des Bundesverbandes der Partei vom 04.07.2020 gilt sinngemäß für alle Gliederungen der Partei in der jeweils aktuellen Fassung, ebenso die Finanzordnung, die Beitragsordnung und die Geschäftsordnung der Partei.
2. Bestimmungen der KV-Satzung haben Vorrang vor denen der übergeordneten Satzungen. Sie dürfen jedoch den Grundsätzen der Bundessatzung und der Landessatzung nicht widersprechen.
3. Darüber hinaus gilt das Parteiengesetz (PartG) als Grundlage zu dieser Satzung. Änderungen im Parteiengesetz oder Widersprüche, die sich daraus ergeben können sowie mögliche Anpassungen der Gesetzeslage oder Satzungsänderungen der übergeordneten Parteigliederungen erfordern eine erneute Überprüfung dieser Satzung und gegebenenfalls ihre Anpassung.
§ 14 Satzungsänderungen
1. Änderungen der Kreisverbandsatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Mitgliedern den Antrag zur Kenntnis zu bringen. In der Regel mit der Einladung. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen sollen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen erfordern im Vorfeld die Vorstellung auf einer Ortsverbands- oder Ortsgruppenversammlung und ihre Zustimmung. Oder im Falle der Ablehnung die Unterstützung von mindestens 2% der Mitglieder des Kreisverbandes.
3. Satzungsänderungen sind rechtzeitig in Schriftform zu stellen. Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch die dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der entsprechende Antrag muss den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher mit eingehender Begründung bekannt gegeben werden.
2. Über das Vermögen des Kreisverbandes verfügt ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidator.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung des Kreisverbands Nürnberg-Schwabach in Kraft.
Nürnberg, den 29.09.2022